Schon Anfang nächsten Jahres soll die Beitragsverfahrensordnung geändert werden. Arbeitgeber sind dann ab 1. Januar 2022 verpflichtet, in den für den jeweilig zu führenden Endgeldunterlagen kurzfristig beschäftigter Arbeitnehmer einen Nachweis über den Krankenversicherungsschutz aufzunehmen. Jürgen Kling von adag Payroll Services macht auf drohende Probleme aufmerksam.
Derzeit ist die Regelung noch Teil einer abschließenden Diskussion der entsprechenden Grundsatzabteilung. Als kleiner Dienstleister hat man hier erschwerte Chancen, sich gegen die anstehende Änderung durchzusetzen", sagt Jügen Kling von adag Payroll Services. Die Folgen dieser Regelung betrifft die gesamte Branche, insbesondere bei der Beschaffung von Komparsen. Jeder kurzfristig-geringfügig Beschäftigte Komparse, Kleindarsteller oder Darsteller, der nur für einen Tag beschäftigt ist, soll zukünftig diesen Nachweis erbringen! Dies bedeutet eine deutliche Umstellung, denn ein großer Teil dieser Beschäftigten muss derzeit, jenseits der Angaben auf dem Stammdatenblatt, keinen derartigen Nachweis vorlegen. Aktuell erfolgt die Auszahlung der Gage entsprechend schnell, einfach und unbürokratisch. Das wird sich ändern – mit massiven Folgen für Produktionsunternehmen.
„Die Beschäftigten in diesen Personengruppen werden es hassen. Eine zusätzliche Hürde, die die Beschaffung und Beschäftigung dieser Personen erschweren wird“, so Jürgen Kling von adag. Insgesamt schätzen wir die betroffenen Beschäftigungsverhältnisse bezogen auf die Branche in Deutschland auf etwa 200.000 bis 250.000 pro Jahr (Pi mal Daumen). „Der Sinn dieser Regelung erschließt sich unseres Erachtens nur für Beschäftigungen über einen längeren Zeitraum, d.h. Wochen oder Monate und nicht für die genannten auf einen Tag beschränkten Tätigkeiten von Komparsen für Produktionsunternehmen.“
Zum Hintergrund: Mit dem vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes vom 26. Mai 2021 sind tatsächlich auch Änderungen im Meldeverfahren für kurzfristige Minijobs beschlossen worden, dort Artikel 2 und 3. So wurde in § 28a SGB IV ein neuer Absatz 9a eingefügt, der lautet: „Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 hat der Arbeitgeber bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. Die Evaluierung der Regelung erfolgt im Rahmen eines Berichts der Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme bis Ende des Jahres 2026.“ Auch wurde in § 8 Abs. 2 Beitragsverfahrensordnung eine neuer Nummer 7a eingefügt. Die Vorschrift lautet nunmehr: „(2) Folgende Unterlagen sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen: … 7a. der Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes nach § 28a Absatz 9a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, …“. Im Artikel 5 Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes ist sodann festgelegt, dass diese Änderungen zum 1. Januar 2022 in Kraft treten werden.
Ersichtlich ist die Änderung der Verlautbarungen der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger, die in der Meldung des Haufe-Verlags angesprochen ist, also nicht Grundlage der vorgenannten Pflichten, sondern nur die Anpassung an die geänderte Gesetzeslage. Die Pflicht zur Meldung der Meldung der Art der Krankenversicherung und die Aufnahme des Krankenversicherungsnachweises in die Entgeltunterlagen hat Gesetzesrang und wird zum 1. Januar 2022 Geltung erlangen. Es liegt mithin nicht in den Händen der Sozialversicherungsträger hier anderes zu bestimmen. Die Pflichten werden kommen, inklusive der Konsequenzen bei Nichteinhaltung.
Sollte der Krankenversicherungsnachweis nicht vorgelegt werden können, ist auf § 111 SGB IV zu verweisen. Danach bilden Verstöße gegen Melde- und Aufbewahrungspflichten eine Ordnungswidrigkeit. Zwar ist mit der Änderung des SGB IV keine Änderung dieser Vorschrift einhergegangen, sodass die Nichtmeldung des Krankenversicherungsschutzes noch keine Sanktion auslösen dürfte. Allerdings hat ein Arbeitgeber gemäß § 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen. Diese sind bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren, wobei § 8 Abs. 2 Beitragsverfahrensordnung den Inhalt der Entgeltunterlagen normiert. Gemäß § 111 Abs. 1 Nr. 3 SGB IV handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 28f Abs. 1 Satz 1 eine Entgeltunterlage nicht führt oder nicht aufbewahrt. In Absatz vier ist abschließend bestimmt, dass eine derartige Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden kann.
Wie wird die Abrechnung von Komparsen also in Zukunft aussehen? Im Gegensatz zur bisherigen schnellen und unbürokratischen Auszahlung der Gage entsteht ein Prozess des Haltens der Gage, der Verarbeitung eines nachzureichenden Nachweises der Versicherungspflicht für jeden Arbeitstag und einer damit verbundenen späteren Auszahlung.
Wenn du weitere Fragen zur Gesetzesänderung hast oder für deine Zukünftigen Arbeitsabläufe Hilfe benötigst, kontaktiere gerne die adag Payrall Services GmbH.
Dein Ensider:Team